Stand: Oktober 2026

Kurz erklärt

  • Beim Asset Deal kauft der Käufer einzelne Wirtschaftsgüter (Maschinen, Kundenstamm, Verträge); beim Share Deal kauft er die Anteile an der Gesellschaft, die das Unternehmen trägt – mit allem, was darin steckt.
  • Beim Asset Deal gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf den Käufer über; beim Share Deal bleibt die Gesellschaft Arbeitgeber, es ändert sich nur der Gesellschafter.
  • Gehören Grundstücke zur Gesellschaft, kann auch ein Share Deal Grunderwerbsteuer auslösen – ab 90 % der Anteile (bei Übertragung innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter oder bei Anteilsvereinigung).

Keine Rechts- oder Steuerberatung

Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Grundlagen allgemein (Rechtsstand Oktober 2026, Gesetzestexte von gesetze-im-internet.de). Für einen konkreten Unternehmenskauf sollten Käufer und Verkäufer anwaltlichen und steuerlichen Rat einholen.

Ob ein Unternehmen als Asset Deal oder als Share Deal übertragen wird, ist eine der ersten Weichen in jeder Verhandlung. Davon hängen ab: was genau den Eigentümer wechselt, wer für alte Schulden haftet, was mit den Mitarbeitern passiert und wie Käufer und Verkäufer besteuert werden. Bei Einzelunternehmen gibt es praktisch nur den Asset Deal, weil es keine Anteile gibt. Bei einer GmbH, UG oder GmbH & Co. KG sind beide Wege möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal?

Beim Asset Deal kauft der Käufer die einzelnen Wirtschaftsgüter des Unternehmens und überträgt jedes davon einzeln. Beim Share Deal kauft er die Gesellschaftsanteile; das Unternehmen selbst bleibt unverändert in der Gesellschaft, nur deren Eigentümer wechselt.

Asset DealShare Deal
KaufgegenstandEinzelne Wirtschaftsgüter (Inventar, Maschinen, Marken, Kundenstamm, Verträge)Geschäftsanteile bzw. Gesellschaftsanteile
Verkäufer istder Unternehmensträger (z. B. die GmbH oder der Einzelunternehmer)der Gesellschafter
Verträge mit Kunden, Lieferanten, Vermieternmüssen einzeln übertragen werden, meist mit Zustimmung des Vertragspartnersbleiben bestehen (Ausnahme: Change-of-Control-Klauseln)
Arbeitsverhältnissegehen nach § 613a BGB auf den Käufer überbleiben unverändert bei der Gesellschaft
Altverbindlichkeitenbleiben grundsätzlich beim Verkäufer; Ausnahmen § 25 HGB, § 75 AObleiben in der Gesellschaft und wirtschaftlich beim Käufer
Formje nach Vermögensgegenstand (Grundstücke: notariell)bei GmbH-Anteilen notarielle Beurkundung (§ 15 GmbHG)

Was ist für Käufer und Verkäufer jeweils besser?

Käufer bevorzugen häufig den Asset Deal, weil sie gezielt auswählen und den Kaufpreis steuerlich abschreiben können. Verkäufer bevorzugen häufig den Share Deal, weil sie die Gesellschaft samt Risiken abgeben und Gewinne aus GmbH-Anteilen nur teilweise versteuern.

AspektSicht KäuferSicht Verkäufer
Risiken aus der VergangenheitAsset Deal: nur ausgewählte Güter und Verträge, weniger Altlasten. Share Deal: übernimmt alle Risiken der Gesellschaft, daher umfangreiche Garantien und Due Diligence nötigShare Deal: Risiken gehen mit der Gesellschaft; Asset Deal: Gesellschaft mit Restrisiken bleibt beim Verkäufer
Steuer auf den KaufpreisAsset Deal: Kaufpreis wird auf Wirtschaftsgüter und Firmenwert verteilt und abgeschrieben. Share Deal: Anteile sind nicht abschreibbarShare Deal mit GmbH-Anteilen: 60 % steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren) bzw. 5 % bei einer Holding; Asset Deal: Gewinn entsteht in der GmbH, Ausschüttung wird nochmals besteuert
AufwandAsset Deal: jedes Wirtschaftsgut und jeder Vertrag einzeln, Zustimmungen DritterShare Deal: ein Vertrag, Notar, Gesellschafterliste
Genehmigungen, LizenzenAsset Deal: personenbezogene Genehmigungen müssen oft neu beantragt werdenShare Deal: bleiben in der Regel bei der Gesellschaft

Den Teil des Kaufpreises, der beim Asset Deal auf den Firmenwert entfällt, schreibt der Käufer steuerlich linear über 15 Jahre ab (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Wie sich der Betrag auf die Jahre verteilt, zeigt ein Abschreibungsrechner mit Jahrestabelle.

Welche Steuer beim Verkäufer genau anfällt, beschreibt der Ratgeber Unternehmensverkauf und Steuern. Grundlagen: § 17 EStG, § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG.

Was passiert mit den Mitarbeitern beim Asset Deal?

Beim Asset Deal liegt in der Regel ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor: Der Käufer tritt kraft Gesetzes in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam, und die Beschäftigten können dem Übergang innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen.

Die wichtigsten Punkte aus § 613a BGB:

Eine fehlerhafte Unterrichtung kann dazu führen, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt. Das Unterrichtungsschreiben sollte deshalb sorgfältig vorbereitet werden.

Fällt beim Share Deal Grunderwerbsteuer an?

Ja, wenn zur Gesellschaft inländische Grundstücke gehören und bestimmte Schwellen erreicht werden: Gehen innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter über oder vereinigen sich mindestens 90 % der Anteile in einer Hand, gilt das als steuerpflichtiger Grundstückserwerb. Beim Asset Deal fällt Grunderwerbsteuer auf jedes mitverkaufte Grundstück ohnehin an.

TatbestandVorschriftSchwelleZeitraum
Gesellschafterwechsel bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft§ 1 Abs. 2a GrEStGmindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafterinnerhalb von 10 Jahren
Gesellschafterwechsel bei einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft§ 1 Abs. 2b GrEStGmindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafterinnerhalb von 10 Jahren
Anteilsvereinigung§ 1 Abs. 3 GrEStGmindestens 90 % der Anteile in einer Hand (unmittelbar oder mittelbar)kein Zeitraum

Quelle: § 1 GrEStG. Den Steuersatz legt jedes Bundesland selbst fest. Wer weniger als 90 % der Anteile kauft, löst diese Tatbestände in der Regel nicht aus; dabei sind aber auch mittelbare Beteiligungen und frühere Anteilsübertragungen der letzten zehn Jahre mitzuzählen. Gestaltungen rund um diese Schwelle gehören in die Hände einer steuerlichen Beratung.

Haftet der Käufer beim Asset Deal für alte Schulden?

Grundsätzlich nicht, weil nur Wirtschaftsgüter und keine Verbindlichkeiten übertragen werden. Es gibt aber zwei wichtige Ausnahmen: die Haftung bei Fortführung der Firma (§ 25 HGB) und die Haftung für betriebliche Steuern (§ 75 AO).

Firmenfortführung, § 25 HGB

Wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet nach § 25 Abs. 1 HGB für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Ein Haftungsausschluss wirkt gegenüber Dritten nur, wenn er ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten mitgeteilt wird (§ 25 Abs. 2 HGB). Käufer, die den eingeführten Namen weiterführen wollen, sollten den Ausschluss deshalb sofort eintragen lassen.

Betriebliche Steuern, § 75 AO

Wird ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Erwerber nach § 75 Abs. 1 AO für betriebliche Steuern (etwa Umsatz- und Gewerbesteuer) und für Steuerabzugsbeträge (etwa Lohnsteuer). Die Haftung erfasst Steuern, die seit Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übereignung entstanden sind und bis zu einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Sie ist auf das übernommene Vermögen beschränkt. Beim Kauf aus der Insolvenzmasse gilt das nicht (§ 75 Abs. 2 AO).

Käufer lassen sich üblicherweise Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegen und vereinbaren Garantien und Freistellungen im Kaufvertrag.

Welcher Weg passt zu meinem Unternehmen?

Bei Einzelunternehmen bleibt nur der Asset Deal. Bei Kapitalgesellschaften entscheidet die Verhandlung: Der Käufer möchte meist Risiken begrenzen und abschreiben, der Verkäufer möchte die Gesellschaft vollständig abgeben und den Steuervorteil der Anteile nutzen. Oft gleicht ein Preisaufschlag oder -abschlag diese Interessen aus.

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